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Umsatzsteuer bei Rechnungen

Wenn Sie in den Niederlanden Waren erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, stellt Ihnen der leistende Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung. Diese Umsatzsteuer kann nur dann als Vorsteuer abgezogen oder erstattet werden, wenn Sie eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung vorweisen können. Die folgenden Pflichtangaben müssen auf jeder Rechnung aufgeführt sein:

In einigen Fällen muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers auf der Rechnung angegeben sein. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer Waren an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert sowie bei einigen damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen (zum Beispiel bei Transportdienstleistungen). Auch wenn die Verlagerungsregelung zur Anwendung kommt, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers auf der Rechnung angegeben sein.

Aus der Rechnung muss ferner hervorgehen, ob eine Sonderregelung geltend gemacht wird. Sonderregelungen gelten bei:

Benzinquittungen

Bei der Lieferung von Kraftstoff für landwirtschaftliche Fahrzeuge brauchen der Name und die Adresse des Abnehmers nicht auf der Benzinquittung angegeben zu werden. Voraussetzung für den Anspruch auf Abzug der betreffenden Vorsteuer ist, dass Ihr Name und Ihre Adresse als Abnehmer anhand der Zahlweise nachvollziehbar sind. Ihre Angaben als Abnehmer sind nachvollziehbar, wenn Sie beispielsweise durch Giro, mit einer Kreditkarte oder einer Tankkarte bezahlen.

Speisen und Getränke in gastronomischen Einrichtungen und steuerbefreite Leistungen

Für die Ausgabe von Speisen und Getränken in gastronomischen Einrichtungen ist bei einem direkten Verzehr vor Ort keine Rechnung erforderlich. Auch Unternehmer, die von der Umsatzsteuer befreite Leistungen erbringen, brauchen für die betreffenden Leistungen keine Rechnung auszustellen.

Öffentliche Verkehrsmittel und Taxis

Für die Beförderung von Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis ist keine Rechnung erforderlich.

Zusätzliche Anforderungen an die Rechnung bei Anwendung der Landwirtschaftsregelung

Für Unternehmer in der Landwirtschaft gibt es eine spezielle Umsatzsteuerbefreiungsregelung, die so genannte Landwirtschaftsregelung. Wird diese Regelung in Anspruch genommen, darf den Abnehmern keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Wenn Sie Waren von einem Unternehmer kaufen, der die Landwirtschaftsregelung in Anspruch nimmt, haben Sie dennoch Anspruch auf einen Vorsteuerabzug in Höhe von 5,1% des Rechnungsbetrags. Der Lieferant muss dann allerdings in seiner Rechnung darauf hinweisen, dass er die Landwirtschaftsregelung anwendet.

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