Inhalt der 30-%-Regelung

Die 30-%-Regelung beinhaltet, dass Sie bestimmten Arbeitnehmern, ohne dass Sie einen Nachweis liefern müssen, maximal 30 % des Lohns einschließlich der Vergütung steuerfrei (spezifische Befreiung, siehe Vergütungen, Sachleistungen und Bereitstellungen) der extraterritorialen Kosten auszahlen dürfen. Stattdessen dürfen Sie auch 30/70 des Lohns ohne die Vergütung als steuerfreie Vergütung auszahlen. Dabei müssen Sie die Fachwissensanforderung berücksichtigen. Unter Lohn verstehen wir in diesem Zusammenhang Lohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, für den Sie eine Lohnsteuererklärung einreichen.

Beispiel 1

Der Lohn einschließlich der Vergütung beträgt 60.000 €. Die steuerfreie Erstattung der extraterritorialen Kosten beträgt maximal 30 % x 60.000 € = 18.000 €.

Beispiel 2

Der Lohn einschließlich der Vergütung beträgt 43.000 €. Da der Lohn ohne die Vergütung mindestens 41.954 € betragen muss, können Sie maximal eine Vergütung in Höhe von 43.000  € - 41.954 € = 1.046 €.

Beispiel 3

Der Lohn ohne die Vergütung beträgt 43.000 €. Die steuerfreie Erstattung der extraterritorialen Kosten beträgt maximal 30/70 x 43.000 € = 18.429 €.

Wenn Sie mehr als den Höchstbetrag als Vergütung oder Sachleistung erstatten, dann ist dieser Mehrbetrag lohnsteuerpflichtig.

Wenn die nach vernünftigem Ermessen entstandenen, tatsächlichen Kosten mehr als 30/70 des Lohns betragen, dann können Sie sich auch dafür entscheiden, die tatsächlichen Kosten steuerfrei zu erstatten. Sie müssen dann allerdings Ihre Kosten nachweisen können.

Sonstige steuerfreie Vergütungen und Sachleistungen

Wenn Sie die 30-%-Regelung in Anspruch nehmen, können Sie außerdem für folgende Kosten steuerfreie Vergüten oder Sachleistungen erbringen (spezifische Befreiung):

  • die Umzugskosten und die Kosten für vorübergehende Lagerung und Transport des Hausrats
  • die Kosten für eine vorbereitende Reise des Arbeitnehmers zum Unternehmen in den Niederlanden
  • Schulgeld für eine internationale Schule oder für eine internationale Abteilung einer Schule
    Das ist der Fall, wenn:
    • die Ausbildung an der betreffenden (Abteilung der) Schule auf einem ausländischen System beruht
    • die Schule oder die Abteilung vor allem für Kinder entsandter Arbeitnehmer bestimmt ist

Hinweis!

Die 30-%-Regelung gilt auch für die Arbeitnehmerversicherungsbeiträge. Wenn der Arbeitnehmer in den Niederlanden für die Arbeitnehmerversicherung versichert ist, brauchen Sie für die spezifische Befreiung gemäß 30-%-Regelung keine Arbeitnehmerversicherungsbeiträge zu berechnen.

Für weitere Informationen über die 30-%-Regelung können Sie sich an das Ausland-Telefonhotline des Finanzamts wenden.

Lohnbuchhaltung und Lohnsteuererklärung

Für Arbeitnehmer, die die 30-%-Regelung in Anspruch nehmen, gelten dieselben administrativen Verpflichtungen wie für andere Arbeitnehmer. Wenn Sie die 30-%-Regelung anwenden, müssen Sie außerdem die Vergütungen und Sachleistungen berücksichtigen, die Sie neben der 30-%-Regelung bezahlt oder erbracht haben, da es nicht gestattet ist, neben der 30-%-Regelung auch für die tatsächlichen extraterritorialen Kosten steuerfreie Vergütungen oder Sachleistungen zu erbringen.

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