Inhalt der 30-%-Regelung
Die 30-%-Regelung beinhaltet, dass Sie bestimmten Arbeitnehmern, ohne dass Sie einen Nachweis liefern müssen, maximal 30 % des Lohns einschließlich der Vergütung steuerfrei (spezifische Befreiung, siehe Vergütungen, Sachleistungen und Bereitstellungen) der extraterritorialen Kosten auszahlen dürfen. Stattdessen dürfen Sie auch 30/70 des Lohns ohne die Vergütung als steuerfreie Vergütung auszahlen. Dabei müssen Sie die Fachwissensanforderung berücksichtigen. Unter Lohn verstehen wir in diesem Zusammenhang Lohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, für den Sie eine Lohnsteuererklärung einreichen.
Wenn Sie mehr als den Höchstbetrag als Vergütung oder Sachleistung erstatten, dann ist dieser Mehrbetrag lohnsteuerpflichtig.
Wenn die nach vernünftigem Ermessen entstandenen, tatsächlichen Kosten mehr als 30/70 des Lohns betragen, dann können Sie sich auch dafür entscheiden, die tatsächlichen Kosten steuerfrei zu erstatten. Sie müssen dann allerdings Ihre Kosten nachweisen können.
Sonstige steuerfreie Vergütungen und Sachleistungen
Wenn Sie die 30-%-Regelung in Anspruch nehmen, können Sie außerdem für folgende Kosten steuerfreie Vergüten oder Sachleistungen erbringen (spezifische Befreiung):
- die Umzugskosten und die Kosten für vorübergehende Lagerung und Transport des Hausrats
- die Kosten für eine vorbereitende Reise des Arbeitnehmers zum Unternehmen in den Niederlanden
- Schulgeld für eine internationale Schule oder für eine internationale Abteilung einer Schule
Das ist der Fall, wenn:- die Ausbildung an der betreffenden (Abteilung der) Schule auf einem ausländischen System beruht
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die Schule oder die Abteilung vor allem für Kinder entsandter Arbeitnehmer bestimmt ist
Für weitere Informationen über die 30-%-Regelung können Sie sich an das Ausland-Telefonhotline des Finanzamts wenden.
Lohnbuchhaltung und Lohnsteuererklärung
Für Arbeitnehmer, die die 30-%-Regelung in Anspruch nehmen, gelten dieselben administrativen Verpflichtungen wie für andere Arbeitnehmer. Wenn Sie die 30-%-Regelung anwenden, müssen Sie außerdem die Vergütungen und Sachleistungen berücksichtigen, die Sie neben der 30-%-Regelung bezahlt oder erbracht haben, da es nicht gestattet ist, neben der 30-%-Regelung auch für die tatsächlichen extraterritorialen Kosten steuerfreie Vergütungen oder Sachleistungen zu erbringen.