Europäische Sozialversicherungsverordnung Nr. 883/2004, Sozialversicherungsabkommen und nationale Gesetze

Wenn ein Arbeitnehmer grenzüberschreitend arbeitet, bestimmt in vielen Fällen die europäischen Verordnung Nr. 883/2004 oder ein Abkommen über soziale Sicherheit, in welchem Land er versichert ist. Mit dieser Verordnung und diesen Abkommen über soziale Sicherheit soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer unversichert oder doppelt versichert ist.  Für Arbeitnehmer, die von den Niederlanden aus im Vereinigten Königreich oder umgekehrt arbeiten, wurden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Mehr darüber erfahren Sie unter „Abkommen über soziale Sicherheit“ im Abschnitt „Brexit“.

Wenn die europäische Verordnung nicht anwendbar ist und kein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, bestimmen die nationalen Rechtsvorschriften der Niederlande und des Wohnlandes des Arbeitnehmers ob, und wenn ja, wo der Arbeitnehmer sozialversichert ist.

Es werden keine Prämien einbehalten: A1/E101-Erklärung oder Bescheinigung zum anwendbaren Recht

Arbeitnehmer, die gemäß der europäischen Verordnung in einem anderen EU-Land als den Niederlanden, einem EWR-Land oder der Schweiz sozialversichert sind, können eine A1/E101-Bescheinigung in ihrem Wohnsitzland beantragen. Darin wird angegeben, in welchem Land der Arbeitnehmer versichert ist. Sie brauchen dann in den Niederlanden keine Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen. Der Arbeitnehmer muss diese Bescheinigung beantragen, bevor er seiner Arbeit in den Niederlanden aufnimmt.

Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Abkommens über soziale Sicherheit in einem Land außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz versichert ist, kann in der Regel auch eine Bescheinigung zum anwendbaren Recht beantragen. Diese Bescheinigung hat die gleiche Funktion wie eine A1/E101-Bescheinigung.

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