Sie entsenden oder leihen Personal aus oder stellen Personal in die Niederlande ab
Wenn Sie einen Arbeitnehmer auf dem niederländischen Arbeitsmarkt ausleihen, entsenden oder abstellen, sind Sie für diesen Arbeitnehmer einbehaltungspflichtig. Dies gilt auch, wenn Sie einen Arbeitnehmer in einen niederländischen Teil Ihres Konzerns entsenden. Wenn Sie einbehaltungspflichtig sind, müssen Sie sich bei uns schriftlich als Arbeitgeber anmelden. Sie melden sich bei uns an mit dem Formular 'Anmeldung Unternehmen im Ausland'.
Wenn in einem Steuerabkommen festgelegt ist, dass Ihr Arbeitnehmer in den Niederlanden Steuern für sein Einkommen bezahlen muss, behalten Sie vom Lohn Ihres Arbeitnehmers Lohnsteuer ein.
Wenn in einem Sozialversicherungsabkommen oder in einer Sozialversicherungsverordnung festgelegt ist, dass ihr Arbeitnehmer in den Niederlanden sozialversichert ist, müssen Sie den Einheitsversicherungsbeitrag einbehalten, die Arbeitnehmerversicherungsbeiträge bezahlen und den Krankenversicherungsbeitrag einbehalten oder den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung bezahlen.
Haftbarkeit für Lohnabgaben
Wenn Sie einen Arbeitnehmer ausleihen, entsenden oder abstellen, sind Sie ein ausleihender Unternehmer. Derjenige, dem Sie Personal zur Verfügung stellen, ist ein entleihender Unternehmer. Sie sind als ausleihender Unternehmer formal der Arbeitgeber und verpflichtet, Lohnabgaben zu bezahlen. Wenn Sie die Abgaben nicht bezahlen, dann können wir den Unternehmer, der Personal von Ihnen entleiht, dafür haftbar machen. Aus diesem Grund will das entleihende Unternehmen sein Haftungsrisiko natürlich begrenzen. In diesem Zusammenhang kann es Folgendes tun:
- Sie, d.h. das ausleihende Unternehmen, einem Screening unterziehen
- den geschätzten Betrag an Lohnabgaben auf ein G-Konto überweisen
- die Gewährleistungsregelung in Anspruch nehmen
Verlagerungsregelung für die Einbehaltung von Lohnabgaben
Entsenden Sie einen Arbeitnehmer in einen niederländischen Teil Ihres Konzerns oder wird er für Sie in den Niederlanden arbeiten? In diesem Fall sind Sie im Prinzip einbehaltungspflichtig, Sie können uns jedoch auch fragen, ob der niederländische Teil Ihres Konzerns die Lohnabgaben einbehalten darf. Das ist die so genannte Verlagerungsregelung.
Um die Verlagerungsregelung anwenden zu können, müssen Sie gemeinsam mit dem niederländischen Konzernteil einen Antrag beim Finanzamt einreichen, das für den niederländischen Konzernteil zuständig ist. Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Standort Ihres Konzernteils, und eventuell die Lohnsteuernummer, falls Ihr Konzernteil über diese Nummer verfügt..
- Name, Anschrift, Standort und Lohnsteuernummer des niederländischen Konzernteils
- Name, Anschrift, Wohnort und Bürgerservicenummer (BSN) dieses Arbeitnehmers/dieser Arbeitnehmer
- das gewünschte Anfangsdatum des Bescheids
- Bitte geben Sie auch an, ob Sie einen allgemeinen Bescheid benötigen.
Wenn Sie einen allgemeinen Bescheid beantragen, brauchen Sie die Angaben zu Ihren Arbeitnehmern nicht in den Antrag aufnehmen.
Sobald wir Ihren Antrag bearbeitet haben, senden wir Ihnen einen Bescheid darüber, ob Sie die Regelung anwenden dürfen.
Sie können auch für mehrere ausländische Konzernteile gleichzeitig einen Antrag stellen.