Beweis

Wer behauptet, der beweist

Nehmen wir an, Sie geben in Ihrer Einkommensteuererklärung einen Abzugsposten an, etwa die Hypothekenzinsen. Oder wir erklären, uns nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht finden zu können, da wir vermuten, dass Sie mehr Einkünfte hatten, als Sie angegeben haben. Wer hat dann was zu beweisen? Auch in Steuerangelegenheiten gilt die Regel: „Wer etwas behauptet, muss auch den Beweis erbringen.” Das heißt, dass Sie steuersenkende Aspekte wie die Hypothekenzinsen, die von Ihrem Einkommen abgezogen werden, belegen können müssen. Und umgekehrt, dass wir beweisen müssen, dass Sie mehr Einkünfte hatten, als Sie angemeldet haben.

Wir müssen für unsere Behauptungen einen ordentlichen Beweis erbringen. Wir sind nämlich verpflichtet, unsere Arbeit gründlich und gewissenhaft zu erledigen und unsere Entscheidungen gut zu begründen. Wir werden Ihr Einkommen denn auch nicht nur deshalb erhöhen, weil wir glauben, dass  Sie ein höheres Einkommen haben, da Sie in einer vornehmen Gegend wohnen.

Normale Verteilung der Beweislast

In vielen Fällen reicht es, die Ausgaben und Abzugsposten plausibel zu machen. Dabei handelt es sich um eine leichtere Form der Beweiserbringung. Haben Sie beispielsweise infolge einer Renovierung Ihrer Eigentumswohnung einen höheren Hypothekenzinsabzug? Dann reicht normalerweise eine Kopie der Rechnung des Bauunternehmers aus, wenn wir uns nach einem „Beweis für die Renovierung“ erkundigen.

Mitunter ist jedoch von einer schweren Beweiserbringungslast die Rede. Ein bekanntes Beispiel dafür ist die sogenannte schlüssige Kilometerbuchführung, die Sie für die beschränkte Privatnutzung des Firmenwagens vorlegen können müssen.

Beweislastumkehr

Haben Sie keine Steuererklärung eingereicht? Und haben wir Ihnen einen geschätzten Steuerbescheid auferlegt? In diesem Fall bekommen Sie mit einer schwereren Beweislast zu tun. Erheben Sie Einspruch gegen solch einen Bescheid? Dann müssen Sie überzeugend nachweisen, dass Ihr Einkommen niedriger ist als unsere Schätzung. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Erteilen Sie uns keine oder unzureichende Informationen über Ihre Steuerangelegenheiten? Korrigieren wir anschließend beispielsweise Ihre Steuererklärung? Wir werden in diesem Fall mehr Beweise fordern, wenn Sie gegen den höheren Steuerbescheid Einspruch erheben. Sie erhalten dann übrigens zuvor die Gelegenheit, gegen unsere Informationsanfrage Einspruch zu erheben. Haben wir Sie Ihrer Meinung nach unzureichend informiert? In diesem Fall schicken wir Ihnen einen „Informationsbescheid“,  gegen den Sie Einspruch erheben können.

Beweislastverteilung beim Richter

In Gerichtsverfahren bestimmt der Steuerrichter, welche der Parteien welchen Beweis zu erbringen hat. Er stellt dabei sicherlich keine unzumutbaren Forderungen, er schaut beispielsweise, wer den Beweis am bequemsten erbringen kann. Er hat sich dabei allerdings im gesetzlichen Rahmen zu bewegen, wie etwa beim vorstehenden Beispiel des geschätzten Bescheids bei einer fehlenden Steuererklärung.

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