Änderung des Steuerabkommens mit der Schweiz ab 2021

Das Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und der Schweiz hat sich zum 1. Januar 2021 geändert.

Wohnen in den Niederlanden - Leistungen aus der Schweiz

Wohnen Sie in den Niederlanden und erhalten Sie eine Rente, Leibrente oder Sozialversicherungsleistung aus der Schweiz? Dann darf Ihr Leistungsträger in der Schweiz davon maximal 15% Steuern einbehalten. Ab dem 1. Januar 2021 wird der Gesamtbetrag dieser Leistungen in der Schweiz bis zu 15% besteuert. Sie zahlen auch in den Niederlanden Steuern, aber dasselbe Einkommen wird nicht doppelt besteuert.

Erhalten Sie eine Rückkaufsumme für eine Rente, Leibrente oder Sozialversicherungsleistung aus der Schweiz? In diesem Fall müssen Sie diesen Rückkaufsumme in der Schweiz versteuern. Es ist möglich, dass Sie auch in den Niederlanden Steuern zahlen müssen. In diesem Fall werden wir die von Ihnen in der Schweiz gezahlte Steuer berücksichtigen.

Wohnen in der Schweiz - Leistungen aus den Niederlanden

Wohnen Sie in der Schweiz und erhalten Sie eine Rente, Leibrente oder Sozialversicherungsleistung aus den Niederlanden? Dann darf Ihr Leistungsträger in den Niederlanden davon maximal 15% Steuern einbehalten. Ab dem 1. Januar 2021 wird der Gesamtbetrag dieser Leistungen in den Niederlanden bis zu 15% besteuert. Sie zahlen auch in der Schweiz Steuern, aber dasselbe Einkommen wird nicht doppelt besteuert.

Erhalten Sie eine Rückkaufsumme für eine Rente, Leibrente oder Sozialversicherungsleistung aus den Niederlanden? In diesem Fall müssen Sie diesen Rückkaufsumme in den Niederlanden versteuern. Es ist möglich, dass Sie auch in der Schweiz Steuern zahlen müssen. In diesem Fall wird die Schweiz die von Ihnen in den Niederlanden gezahlte Steuer berücksichtigen.

Sind Sie von der Einbehaltung von Lohnabgaben befreit?

Bisher erteilte Freistellungsbescheinigungen für Renten, Leibrenten und Sozialversicherungseinkünfte aus den Niederlanden sind ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr gültig. Ab dem 1. Januar 2021 muss Ihr Leistungsträger wieder Lohnabgaben von maximal 15% des Gesamtbetrags Ihrer Rente, Leibrente oder Sozialversicherungsleistung einbehalten.

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