Europäische Verordnung Nr. 883/2004
Die europäische Verordnung Nr. 883/2004 ist seit dem 1. Mai 2010 in Kraft. Diese Verordnung gilt:
- ab dem 1. Mai 2010 für alle neuen Fälle von grenzüberschreitender Arbeit innerhalb der EU (außer Kroatien)
- ab dem 1. April 2012 auch für alle neuen Fälle von grenzüberschreitender Arbeit innerhalb der EU (außer Kroatien) und der Schweiz, wobei Ihr Arbeitnehmer in der Schweiz wohnt und/oder arbeitet
- ab dem 1. Juni 2012 auch für alle neuen Fälle von grenzüberschreitender Arbeit innerhalb der EU (außer Kroatien), der Schweiz und der anderen EWR-Länder (Liechtenstein, Norwegen und Island), wobei Ihr Arbeitnehmer in einem der anderen EWR-Länder lebt und/oder arbeitet
- ab dem 1. Juli 2013 auch für Fälle von grenzüberschreitender Arbeit innerhalb der EU, wobei Ihr Arbeitnehmer in Kroatien lebt und/oder arbeitet
Entsendung in die Niederlande
Entsenden Sie einen Arbeitnehmer, für den die europäische Verordnung gilt, in die Niederlande und arbeitet dieser Arbeitnehmer nur in den Niederlanden? Dann kann der Arbeitnehmer in dem Land, in dem Sie ansässig sind, sozialversichert bleiben. Dafür gelten folgende Bedingungen:
- Der Arbeitnehmer ist unmittelbar vor der Entsendung in dem Land, in dem Sie ansässig sind, versichert.
- Sie entsenden den Arbeitnehmer nicht als Ersatz für einen zuvor entsandten Arbeitnehmer.
- Die Dauer der Entsendung beträgt maximal 24 Monate.
- Die Arbeiten finden auf Ihre Rechnung statt.
- Es muss ein Autoritätsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitnehmer bestehen.
- Das Unternehmen, an das Sie Ihren Arbeitnehmer entsandt haben, überlässt den Arbeitnehmer nicht einem anderen Unternehmen (Weiterverleih).
Der Arbeitnehmer kann in dem Land, in dem Sie Ihren Sitz haben, eine A1/E101-Bescheinigung beantragen. Darin wird bescheinigt, dass die Sozialversicherungsgesetze dieses Landes weiterhin für den Arbeitnehmer gelten. Sie brauchen dann in den Niederlanden keine Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten oder abzuführen.