Abkommen über soziale Sicherheit

Die Niederlande haben mit mehreren Ländern Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen. Sie finden die Abkommen auf verdragenbank.overheid.nl (nur auf Niederländisch und Englisch verfügbar). Suchen Sie nach Land und „sociale zekerheid“ (soziale Sicherheit).

Brexit

Das Vereinigte Königreich (UK) verließ die EU am 31. Januar 2020. Es gab eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020. Bis zu diesem Datum blieben die europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit für Arbeitnehmer vom und zum Vereinigten Königreich vollständig anwendbar. Ab dem 1. Januar 2021 gilt Folgendes.

Ihr Arbeitnehmer war am 31. Dezember 2020 von den Niederlanden aus im Vereinigten Königreich oder umgekehrt tätig

Ihr Arbeitnehmer fällt unter das Austrittsabkommen, wenn diese Situation nach dem 31. Dezember 2020 unverändert bleibt. Im Rahmen des Austrittsabkommens wird sich nichts ändern. Die Versicherung Ihres Arbeitnehmers richtet sich nach wie vor nach der Europäischen Verordnung über soziale Sicherheit.

Hat sich die Situation Ihres Arbeitnehmers geändert?

Dann sollten Sie prüfen, ob Ihr Arbeitnehmer noch unter das Austrittsabkommen fällt. Für Tätigkeiten in den Niederlanden können Sie sich dazu unter svb.nl an die SVB wenden. Für Tätigkeiten im Vereinigten Königreich wenden Sie sich an die britische Regierung unter www.gov.uk.

Wenn Ihr Arbeitnehmer nicht mehr unter das Austrittsabkommen fällt, gilt die AHZ (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit).

Ihr Arbeitnehmer hat seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich nach dem 31. Dezember 2020 von den Niederlanden aus aufgenommen oder umgekehrt

Ihr Arbeitnehmer fällt unter das AHZ zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.

Ihr Arbeitnehmer ist in der Regel im Rahmen des AHZ im Land der Arbeit versichert. Es gibt aber auch Situationen, in denen der Arbeitnehmer im Wohnsitzland versichert ist. Zum Beispiel:

  • bei Entsendung
  • beim Arbeiten in 2 oder mehr Ländern

Wenn Sie nicht sicher sind, wo Ihr Arbeitnehmer versichert ist, können Sie sich unter svb.nl. an die SVB wenden.

Javascript ist in Ihrem Webbrowser deaktiviert. Sie müssen Javascript aktivieren, um unsere Website aufrufen zu können.