Voraussetzungen für die Rückforderung der Umsatzsteuer

Sie dürfen die für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen gezahlte Umsatzsteuer nur absetzen, wenn Sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie nutzen die Waren und Dienstleistungen geschäftlich und nicht privat.
  • Sie nutzen die Waren und Dienstleistungen für Tätigkeiten, die der Umsatzsteuer unterliegen.

Außerdem können Sie nur in den folgenden Fällen einen Antrag auf Rückerstattung einreichen:

  • Sie müssen in den Niederlanden keine Umsatzsteuererklärung abgeben.
  • Ihnen wurde niederländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
  • Die Umsatzsteuer für einen niederländischen Unternehmer ist als Vorsteuer absetzbar.
  • Der Umsatzsteuerbetrag, den Sie zurückfordern, beträgt mindestens 50 € pro Kalenderjahr oder 400 € pro Quartal.

Hinweis!

Waren und Dienstleistungen, bei denen die Umsatzsteuer auf den Kunden verlagert worden ist oder für die ein 0%-Satz gilt, verstehen sich ebenfalls als steuerpflichtig.

Die Umsatzsteuer für gastronomische Speisen und Getränke können Sie nicht abziehen. Die Umsatzsteuer für Kosten für Unterkunft und dergleichen können Sie dagegen abziehen, wenn es sich um Kosten für steuerpflichtige Leistungen handelt.

Gemischte Nutzung

Nutzen Sie Waren oder Dienstleistungen auch für befreite Leistungen? In diesem Fall handelt es sich um eine gemischte Nutzung. Sie müssen die Vorsteuer in einen Teil, den Sie absetzen dürfen, und einen Teil, den Sie nicht absetzen dürfen, aufteilen.

Beispiel

Sie haben in den Niederlanden ein Betriebsgebäude. Sie vermieten die Hälfte des Gebäudes mit Umsatzsteuer an einen Ladeninhaber und die andere Hälfte ohne Umsatzsteuer an einen Versicherungsvertreter. Letzterer erbringt ausschließlich befreite Dienstleistungen. Wenn Sie das Gebäude streichen lassen, dürfen Sie die Umsatzsteuer nur zur Hälfte absetzen, da das Gebäude zur Hälfte für befreite Leistungen genutzt wird.

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