Lohnabrechnung an Arbeitnehmer übermitteln

Sie sind verpflichtet, Ihrem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung zu übermitteln für:

  • die 1. Lohnzahlung nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
  • jede Lohnzahlung, die von der vorherigen Lohnzahlung abweicht

Sie dürfen die Auszahlungsliste auch elektronisch bereitstellen. Dies ist allerdings nur gestattet, wenn Ihr Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt und er die Auszahlungsliste derart abspeichern kann, dass er sie später zurate ziehen kann.

Es gibt kein vorgeschriebenes Musterdokument für Lohnabrechnungen: Verwenden Sie eigene Formulare.

Vorgeschriebene Angaben auf der Lohnabrechnung

Auf der Lohnabrechnung müssen Sie mindestens folgende Angaben machen:

  • den Bruttolohn in Geld
  • die Zusammensetzung des Brutto- oder Nettolohns, zum Beispiel Grundgehalt, garantierter Mindestlohn, leistungsorientierte Vergütung, Provision, Überstundenzuschlag, Zuschläge, Prämien und Gratifikationen
  • die Beträge, die vom Lohn einbehalten werden, z.B. die Einbehaltung des Rentenbeitrags oder von Beiträgen für Wirtschaftsverbände, der Arbeitnehmeranteil für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, die Lohnsteuer/der Einheitsversicherungsbeitrag, der einkommensabhängige Krankenversicherungsbeitrag und eine Lohnpfändung
  • die Stundenzahl, die der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags arbeitet
  • den Zeitraum, für den Sie Lohn bezahlt haben (Gehaltszeitraum)
  • den gesetzlichen Mindestlohn oder den Mindestjugendlohn, der für den Arbeitnehmer gilt
  • das gesetzliche Mindesturlaubsgeld, das für den Arbeitnehmer gilt
  • Ihren Namen und den Namen Ihres Arbeitnehmers
  • wenn Sie die Lohnabrechnung auch als Jahresübersicht verwenden: die vorgeschriebenen Angaben der Jahresübersicht
  • ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, das schriftlich eingegangen wurde
  • oder ob ein Abrufvertrag besteht

Weitere Informationen

Für weitere Informationen können Sie sich an das Ministerium für Soziales und Beschäftigung wenden: +31 (0)800 9051.

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