Lohnkostenzuschüsse, Niedrigeinkommens- und Jugendeinkommenszuschuss

Für die Arbeitnehmerversicherungen gelten 3 Zuschüsse:

  • die Lohnkostenzuschüsse (LKV’s)
  • der Niedrigeinkommenszuschuss (LIV)
  • der Einkommenszuschuss für Jugendliche (Jeugd-LIV)

Lohnkostenzuschüsse

Es gibt 4 Lohnkostenzuschüsse:

  • den Zuschuss für ältere Arbeitnehmer
  • den Zuschuss für arbeitseingeschränkte Arbeitnehmer
  • den Zuschuss für die Zielgruppe Arbeitsvereinbarung und Ausbildungseingeschränkte
  • den Zuschuss zur Wiedereingliederung arbeitseingeschränkter Arbeitnehmer

Haben Sie Arbeitnehmer, die 56 Jahre oder älter sind und aus einer Leistungssituation kommen? Beschäftigte, die (teilweise) erwerbsgemindert oder arbeitslos sind? Oder Mitarbeiter, die in das Zielgruppenregister Arbeitsvereinbarung und Ausbildungseingeschränkte aufgenommen sind? Oder setzen Sie einen arbeitseingeschränkten Mitarbeiter auf eine andere Stelle um? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine dieser Lohnkostenzuschüsse. Die Gewährungsbedingungen sind pro Zuschuss unterschiedlich.

Weitere Auskünfte zu den Lohnkostenzuschüssen erhalten Sie am Steuertelefon Ausland.

Niedrigeinkommenszuschuss

Haben Sie Arbeitnehmer mit einem niedrigen Gehalt? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf einen Lohnkostenzuschuss: Niedrigeinkommenszuschuss (LIV).

Sie haben im Jahr 2023 Anspruch auf einen Niedrigeinkommenszuschuss für jeden Arbeitnehmer, der die folgenden 4 Bedingungen erfüllt:

  • Der Arbeitnehmer ist in mindestens einer oder mehreren Arbeitnehmerversicherungen versichert.
  • Der Arbeitnehmer hat einen Durchschnittsstundenlohn von mindestens 12,04 € und höchstens 15,06 €.
  • Der Arbeitnehmer bezieht Lohn für mindestens 1.248 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr.
  • Der Arbeitnehmer hat das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht.

Weitere Auskünfte zu den Niedrigeinkommenszuschüssen erhalten Sie am Steuertelefon Ausland.

Einkommenszuschuss für Jugendliche

Der Jugendeinkommenszuschuss (Jeugd-LIV) gleicht die schrittweise Erhöhung des gesetzlichen Jugendmindestlohns zum 1. Juli 2017 und 1. Juli 2019 für Arbeitnehmer von 18, 19 und 20 Jahren aus.

Sie haben im Jahr 2023 Anspruch auf den Jugendeinkommenszuschuss für jeden Arbeitnehmer, der die folgenden 3 Bedingungen erfüllt:

  • Der Arbeitnehmer ist in mindestens einer oder mehreren Arbeitnehmerversicherungen versichert.
  • Der Arbeitnehmer hat einen Durchschnittsstundenlohn, der in die seinem Alter entsprechenden Bandbreiten des Jugendeinkommenszuschusses fällt. Diese Bandbreiten werden Mitte 2023 festgelegt.
  • Der Arbeitnehmer ist am 31. Dezember 2022 18, 19 oder 20 Jahre alt.

Weitere Auskünfte zum Jugendeinkommenszuschuss erhalten Sie am Steuertelefon Ausland.

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