Anforderungen an Rechnungen

Wenn Sie in den Niederlanden Waren oder Dienstleistungen erwerben, erhalten Sie von Ihrem Lieferanten eine Rechnung. Diese Rechnung muss mehrere Anforderungen erfüllen. Jede Rechnung, die Sie erhalten, muss die folgenden Angaben erhalten:

  • Name und Anschrift des Lieferanten
  • USt-IdNr. des Lieferanten
  • Ihren Namen und Ihre Anschrift
  • Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum
  • Datum, an dem Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden
  • Menge und Art der gelieferten Waren
  • Art und Sorte der erbrachten Dienstleistungen

Für jeden Umsatzsteuersatz oder jede Befreiung muss auf der Rechnung Folgendes angegeben sein:

  • Preis pro Stück oder Einheit ohne Umsatzsteuer
  • eventuelle Preisnachlässe, die im Preis nicht enthalten sind
  • der geltende Umsatzsteuersatz
  • die Vergütung (Preis ohne Umsatzsteuer)
  • bei Vorauszahlung: das Zahlungsdatum, wenn dieses vom Rechnungsdatum abweicht
  • der Umsatzsteuerbetrag.

In manchen Fällen muss auch Ihre USt-IdNr. auf der Rechnung angegeben sein. Das gilt für den Export von Waren in andere EU-Länder und für bestimmte Dienstleistungen, die damit zusammenhängen, z.B. Transportdienstleistungen. Auch bei einer Verlagerung muss Ihre USt-IdNr. auf der Rechnung angegeben sein.

Außerdem muss aus der Rechnung hervorgehen, ob eine besondere Umsatzsteuerregelung gilt. Weitere Informationen zu diesen Regelungen finden Sie auf der Website für inländische Unternehmer unter:

In den folgenden Fällen gelten abweichende oder zusätzliche Anforderungen an Rechnungen.

Benzinrechnungen

Haben Sie Kraftstoff für Ihr Fahrzeug gekauft? Ihr Name und Ihre Adresse müssen nicht auf den Benzinrechnungen stehen. Für den Umsatzsteuerabzug gilt die Voraussetzung, dass Ihr Name und Ihre Adresse als Kunde durch die Zahlweise ermittelt werden können. Das ist der Fall, wenn Sie zum Beispiel mit einer Bankkarte, einer Kreditkarte oder einer Tankkarte bezahlen.

Öffentliche Verkehrsmittel und Taxis

Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis? Dann brauchen keine Rechnungen eingereicht zu werden.

Speisen und Getränke in gastronomischen Einrichtungen

Kaufen Sie Speisen und Getränke in gastronomischen Einrichtungen vor Ort? Die Umsatzsteuer dafür kann nicht abgesetzt werden. Es brauchen also keine Rechnungen eingereicht zu werden.

Javascript ist in Ihrem Webbrowser deaktiviert. Sie müssen Javascript aktivieren, um unsere Website aufrufen zu können.