Europäische Sozialversicherungsverordnungen und Sozialversicherungsabkommen

Wenn ein Arbeitnehmer grenzüberschreitend arbeitet, dann wird in vielen Fällen anhand der europäischen Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 oder eines Sozialversicherungsabkommens festgelegt, in welchem Land er versichert ist. Ziel der Sozialversicherungsverordnungen und -abkommen ist es zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer gar nicht oder doppelt versichert ist. Für Arbeitnehmer, die von den Niederlanden aus im Vereinigten Königreich oder umgekehrt arbeiten, wurden gesonderte Regelungen getroffen. Mehr dazu finden Sie unter „Abkommen über soziale Sicherheit“ im Abschnitt „Brexit“.

Wenn die europäischen Verordnungen nicht gelten und es kein Sozialversicherungsabkommen gibt, dann sind die nationalen Gesetze in den Niederlanden und dem Land, in dem der Arbeitnehmer wohnt, entscheidend um festzulegen, ob, und wenn ja, wo der Arbeitnehmer sozialversichert ist.

Hinweis!

Wenn Sie wissen wollen, ob Sie für Ihren Arbeitnehmer in den Niederlanden Lohnsteuer bezahlen müssen, können Sie das nicht anhand der Sozialversicherungsverordnungen und -abkommen ermitteln. Dazu müssen Sie die Steuerabkommen zu Rate ziehen.

Keine Einbehaltung von Beiträgen: A1/E101-Erklärung oder Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften

Wenn in einer europäischen Verordnung festgelegt ist, dass Ihr Arbeitnehmer sozialversichert ist in einem anderen EU-Land als den Niederlanden, in einem EWR-Land oder in der Schweiz, kann der Arbeitnehmer eine A1/E101-Bescheinigung in dem Land beantragen, in dem er wohnt. Dort steht, in welchem Land der Arbeitnehmer versichert ist. In diesem Fall brauchen Sie in den Niederlanden keine Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und zu bezahlen. Der Arbeitnehmer muss diese Bescheinigung beantragen, bevor er mit seiner Arbeit in den Niederlanden beginnt.

Wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens versichert ist in einem Nicht-EU-Land, in einem EWR-Land oder in der Schweiz, kann er in den meisten Fällen eine Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften beantragen. Diese Bescheinigung dient demselben Zweck wie eine A1/E101-Bescheinigung.

Javascript ist in Ihrem Webbrowser deaktiviert. Sie müssen Javascript aktivieren, um unsere Website aufrufen zu können.