Ende der Einbehaltungspflicht
Sie sind nicht mehr einbehaltungspflichtig, wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie beschäftigen kein Personal mehr in den Niederlanden, oder Sie entsenden, verleihen kein Personal mehr in die Niederlande oder setzen kein Personal mehr in den Niederlanden ein.
- Sie zahlen in den Niederlanden keine Löhne mehr
Erwarten Sie, dass dies für mindestens 12 Monate der Fall sein wird? Dann melden Sie uns dies schriftlich über das formular 'Melding Loonheffingen Afmelding werkgever' (Abmeldeformular, nur auf Niederländisch). Tun Sie dies innerhalb eines Monats nach Ablauf des letzten Steuererklärungszeitraums, in dem Sie noch einbehaltungspflichtig sind. Wir senden Ihnen dann ein „Schreiben über die Mitteilung des Widerrufs der Erklärung“ zu. In dieser Mitteilung steht, ab wann Sie keine Erklärung mehr abzugeben brauchen. Solange Sie diese Mitteilung nicht erhalten haben, reichen Sie Nullerklärungen ein. Sie tragen dann keine Arbeitnehmerangaben ein. Der kollektive Teil der Erklärung bleibt leer oder Sie tragen dort eine „0“ ein.
Aufbewahrungsfristen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wenn ein Arbeitnehmer Ihr Unternehmen verlässt, müssen Sie die folgenden Angaben bis mindestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufbewahren, in dem das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde:
- die Kopie des Personalausweises
- die Angaben zu den Lohnabgaben
- Kopien von Bescheiden oder Erklärungen, die Sie von Ihrem Arbeitnehmer erhalten haben
Andere Lohnunterlagen müssen Sie 7 Jahre lang nach Ende der Einbehaltungspflicht aufbewahren.