Gewährleistungsregelung

Entleihende Unternehmen, die Personal von einem ausleihenden Unternehmen ausleihen oder entsenden, riskieren Bußgelder oder die Haftung für Lohnabgaben und Umsatzsteuer, wenn das ausleihende Unternehmen diese nicht bezahlt. Das entleihende Unternehmen kann der Haftung entgehen, wenn niemandem die Nichtzahlung der Steuern vorgeworfen werden kann. Zum Beispiel im Falle einer plötzlichen Verschlechterung der Wirtschaftslage oder bei außergewöhnlich schlechten Wetterbedingungen.

Das entleihende Unternehmen kann sich dann auf die Gewährleistungsregelung berufen. Eine Berufung auf die Gewährleistungsregelung ist nur dann erfolgreich, wenn weder dem entleihenden Unternehmen noch dem ausleihenden Unternehmen ein Vorwurf gemacht werden kann.

Wir beurteilen auf der Grundlage von Tatsachen und Umständen, ob diese Situation zutrifft.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte telefonisch an das Ausland-Telefonhotline des Finanzamts.

Wenn das entleihende Unternehmen für die Gewährleistungsregelung nicht in Betracht kommt, kann es unter bestimmten Anforderungen dennoch den Schutz vor Entleiherhaftung über ein G-Konto in Anspruch nehmen.

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