Fernverkäufe

Haben Sie ein Unternehmen in einem anderen EU-Land als den Niederlanden und verkaufen Sie in den Niederlanden Waren an Privatleute oder juristische Personen ohne USt-IdNr.? Und bei den Waren handelt es sich nicht um (fast) neue Transportmittel? Dann müssen Sie die Umsatzsteuer in dem Land berechnen, in dem sich Ihr Unternehmenssitz befindet.

Es gilt eine Ausnahme: Fernverkäufe. Bei Fernverkäufen bezahlen Sie die Umsatzsteuer nicht im Land des Sitzes, sondern in den Niederlanden. Bei einem Fernverkauf müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie liefern direkt an Kunden in den Niederlanden, die keine Umsatzsteuererklärung machen müssen. Das sind alle Privatpersonen, aber z.B. auch Unternehmen, die keine Umsatzsteuererklärung einreichen müssen.
  • Sie kümmern sich selbst um den Versand Ihrer Waren.
  • Es handelt sich nicht um vorsteuerbefreite Waren und neue oder beinahe neue Transportmittel, wie Autos und Motoren. Und auch nicht um so genannte Montagelieferungen, wie Markisen

Handelt es sich um Fernverkäufe? Dann können Sie womöglich die EU-Regelung oder die Einfuhrregelung nutzen. Damit geben Sie in Ihrem Land eine Steuererklärung für Ihre Fernverkäufe in der Europäischen Union ab. Nutzen Sie diese Regelungen nicht? Dann müssen Sie sich registrieren beim Finanzamt/Geschäftsstelle für Auslandsfragen.

Javascript ist in Ihrem Webbrowser deaktiviert. Sie müssen Javascript aktivieren, um unsere Website aufrufen zu können.