Berechnung der Lohnsteuer/des Einheitsversicherungsbeitrags

Die Lohnsteuer/der Einheitsversicherungsbeitrag, die/den Sie einbehalten müssen, beruht auf der Steuerprogression für die Einkommenssteuer/den Einheitsversicherungsbeitrag.

Im Jahr 2023 gibt es 2 Progressionsstufen: eine 1. Progressionsstufe mit einem Lohn bis 73.031 € und eine 2. Progressionsstufe mit einem Lohn von 73.032 € oder höher. Ab einem Lohn von 38.704 € berechnen Sie nur Lohnsteuer und keine Einheitsversicherungsbeiträge. Arbeitnehmer, die das AOW-Eintrittsalter erreicht haben, zahlen nicht den AOW-Beitrag, sondern den Anw- und Wlz-Beitrag.

Bei bestimmten Lohnarten behalten Sie die Lohnsteuer/den Einheitsversicherungsbeitrag nicht vom Lohn des Arbeitnehmers ein, da sie zu Ihren Lasten gehen. Dabei handelt es sich um die so genannte Definitivbesteuerung.

Berechnungsvorschriften: wenn Sie eine automatisierte Lohnbuchhaltung haben

Wenn Sie eine automatisierte Lohnbuchhaltung haben, können Sie zur Berechnung der Lohnsteuer/des Einheitsversicherungsbeitrags Berechnungsvorschriften verwenden. Wenn Sie eine Software verwenden, sind diese Berechnungsvorschriften herstellerseitig integriert. Sie können die Berechnungsvorschriften herunterladen (nur auf Niederländisch verfügbar).

Tabellen: wenn Sie keine automatisierte Lohnbuchhaltung haben

Wenn Sie keine automatisierte Lohnbuchhaltung haben, verwenden Sie die Lohnsteuertabellen, in denen Sie den Betrag der einzubehaltenen Lohnsteuer/des einzubehaltenen Einheitsversicherungsbeitrags ablesen können. Sie können die Tabellen für 2023, 2022, 2021, 2020, 2019 und 2018 mit der Rechenhilfe Lohnsteuertabellen unter belastingdienst.nl/tabellen einsehen (nur auf Niederländisch verfügbar).

Für die Lohnsteuer/den Einheitsversicherungsbeitrag gibt es folgende Tabellen:

Je nach Lohntyp müssen Sie also die weißen oder grünen Tabellen verwenden. Es gibt weiße und grüne Tabellen für verschiedene Gehaltszeiträume.

In den Lohnsteuertabellen wird zwischen 3 Gruppen von Arbeitnehmern unterschieden:

  1. Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben
  2. Arbeitnehmer, die Einwohner des Länderkreises sind, d.h. eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines EWR-Landes (Island, Norwegen und Liechtenstein), der Schweiz oder einer BES-Insel (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)
  3. Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem Drittland, d.h. in einem Land, das nicht unter 1 oder 2 fällt

Der Grund dafür ist, dass nur Einwohner der Niederlande Anspruch auf die Steuerkomponente der Lohnsteuerpauschale haben. Nicht-Einwohner der Niederlande haben darauf keinen Anspruch mehr. Sie haben, wenn sie in den Niederlanden in den Einheitsversicherungen versichert sind, nur noch Anspruch auf den Beitragszuschlag. Für eine der Abgabeermäßigungen, die Arbeitsermäßigung, gilt eine Ausnahme: Arbeitnehmer, die in einem Land des Länderkreises ansässig sind, haben wohl Anspruch auf die Steuerkomponente der Arbeitsermäßigung.

Es gibt es auch separate Lohnsteuertabellen für diese 2 Gruppen von Arbeitnehmern:

  • Einwohner von Belgien
  • Einwohner von Aruba und Suriname

Diese Arbeitnehmer haben nämlich auch Anspruch auf die Steuerkomponente der Arbeitsermäßigung.

Verwenden Sie die weiße oder grüne Tabelle für den Gehaltszeitraum Ihres Arbeitnehmers oder die Tabelle für Sonderentlohnungen.

Bitte beachten Sie!


Für Einwohner des Vereinigten Königreichs gilt Folgendes:
  • Wenn sie unter das Austrittsabkommen fallen, gehören sie zur Gruppe 2.
  • Wenn sie unter das Handels- und Kooperationsabkommen fallen, gehören sie zur Gruppe 3.

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