Vergütungen, Sachleistungen und Bereitstellungen

Sie dürfen einen Teil Ihres steuerbaren Lohns für steuerfreie Vergütungen, Sachleistungen und Bereitstellungen zugunsten Ihrer Arbeitnehmer aufwenden. Das bezeichnen wir als Freibetrag. Im Jahr 2023 beträgt der Freibetrag 3,0% Ihres steuerbaren Lohns bis einschließlich 400.000 €. Über den Überschuss Ihres steuerbaren Lohns beträgt der Freibetrag 1,18%. Darüber hinaus können Sie bestimmte Sachen durch gezielte Steuerbefreiungen und Null-bewertungen steuerfrei erstatten, verschaffen oder bereitstellen.

Für den Betrag, der über dem Freibetrag liegt, bezahlen Sie Lohnsteuer in Form einer Definitivbesteuerung von 80%.

Spezifische Befreiungen

Für diverse Vergütungen, Sachleistungen und Bereitstellungen bestehen spezifische Befreiungen. Dabei handelt es sich um Befreiungen auf Arbeitnehmerebene für spezifische Kosten Ihres Arbeitnehmers. Dazu zählen zum Beispiel Vergütungen, Sachleistungen und Bereitstellungen für extraterritoriale Kosten, Transport, Verpflegung, Übernachtungen, Schulungen, Kongresse, Studium und Ausbildung. Meistens sind die Befreiungen an Höchstbeträge gebunden. Spezifische Befreiungen gehen nicht zulasten Ihres Freibetrags.

Wenn Sie mehr als die Höchstbeträge erstatten, verschaffen oder bereitstellen, dann wird der Teil, der über dem Höchstbetrag liegt, als steuerbarer Lohn Ihres Arbeitnehmers eingestuft. Sie können sich dafür entscheiden, dies als bestimmendefinitiv besteuerten Lohn einzustufen. Wenn es keine zusätzlichen Leistungen zum Lohn Ihres Arbeitnehmers gibt, geht der Teil, der über dem Höchstbetrag liegt, zulasten Ihres Freibetrags.

Null-Bewertungen

Um zu vermeiden, dass der Wert der Einrichtungen am Arbeitsplatz unter den Freibetrag fällt, werden diverse Einrichtungen mit Null bewertet. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitskleidung oder Speisen/Getränke am Arbeitsplatz. Diese 'Null-Bewertungen' gehen nicht zulasten Ihres Freibetrags. Null-Bewertungen gelten ausschließlich für Lohn in Form von Sachleistungen, meist in Form einer Bereitstellung, und nicht für Vergütungen in Geld. Wenn Sie einen Gegenstand zur Verfügung stellen, bleibt dieser Ihr Eigentum.

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