Einheitlicher Lohnbegriff für die Lohnabgaben

Sie berechnen die Lohnabgaben anhand des Lohns. Lohn ist alles, was ein Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses erhält. Der Lohn im Sinne der Lohnsteuer/Einheitsversicherungen, der Lohn im Sinne der Arbeitnehmerversicherungen und der Lohn im Sinne der Krankenversicherung sind bis auf die folgenden beiden Elemente identisch:

  • Lohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis, wie (Früh-)Rente und Vorruhestandsbezüge, ist Lohn im Sinne der Lohnsteuer/Einheitsversicherungen und der Krankenversicherung, aber kein Lohn im Sinne der Arbeitnehmersicherungen. Denn eine Person, die (Früh-)Rente oder Vorruhestandsbezüge erhält, ist nicht für die Arbeitnehmerversicherungen versichert.
  • Der definitiv besteuerte Lohn (siehe Definitivbesteuerungen) ist Lohn im Sinne der Lohnsteuer/Einheitsversicherungen, aber kein Lohn im Sinne der Arbeitnehmerversicherungen und der Krankenversicherung. Davon ausgenommen ist Lohn, für den wir durch Auferlegen eines Nacherhebungsbescheids eine Definitivbesteuerung anwenden, da dies Lohn im Sinne aller Lohnabgaben ist, es sei denn, Sie hätten diese Lohnbestandteile als definitiv besteuerte Lohn ausweisen können oder müssen.

Lohn aus früherem Beschäftigungsverhältnis ist in manchen Fällen dennoch Lohn im Sinne aller Lohnabgaben

Die folgenden Lohnbestandteile sind grundsätzlich Lohn im Sinne der Lohnsteuer/Einheitsversicherungen, der Arbeitnehmerversicherungen und der Krankenversicherung, auch wenn es sich bei diesen Lohnbestandteilen um Lohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis handelt:

  • WW-, ZW- und WAO/WIA-Leistungen
  • Zuschüsse zu den WW-, ZW- und WAO/WIA-Leistungen
    Im Sinne der Arbeitnehmerversicherungen handelt es sich bei diesen Zuschüssen um Lohn für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
  • Zuschüsse aufgrund des Zuschussgesetzes
  • Lohn aufgrund der Verpflichtung zu Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und der entsprechende Zuschuss sowie vergleichbare Regelungen für Beamte
  • Leistungen bei Schwangerschaft, Geburt, Adoption und Erziehung von Pflegekindern gemäß dem Gesetz für Arbeit und Fürsorge.

Hinweis!

Im Gegensatz zu WW-, ZW- und WAO/WIA-Leistungen handelt es sich bei Leistungen, die eine Bank oder Versicherung bei Krankheit, Invalidität oder einem Unfall bezahlt, sowie bei einer Leibrente (bzw. deren Rückkaufsumme) nicht um Lohn im Sinne der Arbeitnehmerversicherungen. Diese Leistungen werden aufgrund einer Versicherung bezahlt, die der Arbeitnehmer selbst abgeschlossen hat. Dies gilt auch für Leistungen aus einem Fonds im Zusammenhang mit einer 'Reparatur des 3. WW-Jahres'.

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